Amt der NÖ Landesregierung an den Verfassungsgerichtshof (04. 10. 2005)
Betreff: Verordnung des Gemeinderates der MG Göllersdorf, Auflassung eines Wirtschaftsweges.
(...) Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass auch nach Auflassung des gegenständlichen Wirtschaftsweges die Antragsteller ihre Liegenschaften über das öffentliche Straßennetz, die Gemeindestraße Parzelle Nr. 786, erreichen, wobei der erforderliche Mehrweg vom Ortszentrum kommend ca. 300 m beträgt und somit zumutbar ist. (...)
NÖ Landesregierung
Dr. P R Ö L L
Landeshauptmann